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Zurück zur ÜbersichtAusscheiden eines Ehegatten aus dem Mietvertrag erst nach Rechtskraft der Scheidung
Eine übereinstimmende Erklärung der Eheleute kann gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB dazu führen, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheidet. Dies setzt aber voraus, dass die Eheleute rechtskräftig geschieden sind. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 160/22).
Die Mieter einer Wohnung wurden Anfang des Jahres 2022 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Die Mieter waren miteinander verheiratet. Die Vermieter hatten das Mietverhältnis zuvor fristlos gekündigt. In dem anschließenden Prozess ging es u. a. um die Frage, ob die Mieterin aufgrund einer Scheidung von ihrem Mann zwischenzeitlich aus dem Mietvertrag ausgeschieden war. Sie gab an, den Vermietern eine entsprechende Erklärung übersandt zu haben. Die Vermieter bestritten, dass die Mieter geschieden sind. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht Berlin bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass die Mieterin nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei, denn die gesetzlich angeordneten Wirkungen einer Ehegattenerklärung würden frühestens mit Rechtskraft der Scheidung eintreten. Diesen Umstand hätten die Vermieter aber bestritten.
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